Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I S. 2787)

Typ: Rundschreiben , Datum: 28.07.2017


Anwendungshinweise zur Umsetzung; aktualisierte Fassung

RdSchr. d. BMI v. 28.7.2017 - V II 1 - 20103/48#4 -
per E-Mail an Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder

Am 28. Juli 2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Nach seinem Artikel 3 Absatz 1 tritt es damit am 1. Oktober 2017 in Kraft.

Die erforderlichen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften können bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft gesetzt werden. Für die technische Umsetzung der genannten Vorschriften müssen u.a. die für das Personenstandswesen eingesetzten elektronischen Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren angepasst werden. Die entsprechenden Versionswechsel werden zum 1. November eines Jahres vorgenommen. Im Vorfeld eines solchen Versionswechsels steht den Verfahrensherstellern in der Regel ein Vorlauf von jeweils neun Monaten zur Verfügung. Die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorschriften des Personenstandsrechts mit programmtechnischen Auswirkungen werden deshalb erst 2018 in Kraft treten können.

Im Vorgriff auf die beabsichtigten personenstandsrechtlichen Regelungen zur Umsetzung des Gesetzes bitte ich, nach folgenden Hinweisen zu verfahren:

  1. Die in Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes genannte Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht rechtlich einer Eheschließung im Sinne von § 14 Personenstandsgesetz (PStG). Die Umwandlung (Eheschließung) als statusbegründender Akt muss mit ihrem Datum sowie mit Unterschrift der Erklärenden, des mitwirkenden Standesbeamten und etwaiger Zeugen tatsächlich erfolgen, so dass das Datum der Umwandlung (Eheschließung) – und nicht das Datum der Begründung einer vorherigen Lebenspartnerschaft – im Eheregister zu beurkunden ist. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis auf die wesentlichen Vorschriften zur Eheschließung im PStG in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes (§ 17a Absatz 2 PStG). Dass unabhängig davon für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend ist, ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes.

  2. Die betroffenen Lebenspartner können die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft (Eheschließung) bereits jetzt bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden (§ 12 Absatz 1 PStG) und gegebenenfalls einen Termin für die Abgabe der Erklärungen für die Zeit nach In-Kraft-Treten des Gesetzes vereinbaren. Für die Umwandlung (Eheschließung) selbst ist gemäß § 11 PStG jedes deutsche Standesamt zuständig. Die Lebenspartner haben die Unterlagen entsprechend § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 PStG vorzulegen. Wurde die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt der Eheanmeldung begründet, ist von den Lebenspartnern eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen. Neben dem Personenstand (Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunde) sind die Identität, die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt und die Geschäftsfähigkeit nachzuweisen. Im Übrigen ist die Namensführung im Hinblick auf die Beurkundung im Eheregister zu prüfen. Eine Prüfung auf Vorehen und Lebenspartnerschaften mit einer dritten Person sowie auf weitere Ehevoraussetzungen unterbleibt. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verfahren der An-meldung der Eheschließung (§§ 28, 29 Personenstandsverordnung - PStV) entsprechend.

  3. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob bei der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein Ehename neu bestimmt werden kann, wenn zuvor bereits ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt wurde. Aus der Weitergeltung der Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft kann jedoch geschlossen werden, dass die Bestimmung eines Ehenamens nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann nicht zulässig ist, wenn bereits zuvor von den Lebenspartnern ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestimmt wurde. Ein bereits vorhandener Lebenspartnerschaftsname wird bei der Umwandlung (Eheschließung) als Ehename in das Eheregister einschließlich etwaiger Begleitnamen übernommen. Dies ist in der Niederschrift über die Eheschließung (bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft) zu vermerken. Haben die Eheschließenden noch keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt, können sie einen Ehenamen bestimmen.

  4. Für die Niederschrift über die Eheschließung wird ab dem 1. Oktober 2017 von dem Fachverfahrenshersteller ein Formular für verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehen und daneben ein neues Formular für die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gem. § 17a PStG bereitgestellt. In der Niederschrift über die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG ist als Anlass der Beurkundung "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung])" einzutragen.

  5. Im Falle einer gleichgeschlechtlichen Ehe sowie der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sind die Leittexte in der Eheurkunde für die gleichgeschlechtlichen Ehegatten zu neutralisieren, so dass anstelle von "Ehemann" und "Ehefrau" der Leittext "Ehegatten" erscheint. In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" wird bei Ehen nach § 17a PStG der Text des Anlasses der Beurkundung "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung])" angegeben. Eine internationale Personenstandsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) kann nicht ausgestellt werden, da das Übereinkommen dies nicht vorsieht.

  6. Die erforderlichen Anpassungen des Fachverfahrens für das zum 1. Oktober 2017 durchzuführende Verfahren für die Umwandlung (Eheschließung) bei bestehender Lebenspartnerschaft gem. § 17a PStG werden durch ein AutiSta-Update (Hotfix 10.75) bereitgestellt.

  7. Die Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Ehegatten sowie die Umwand-lungen nach § 17a PStG werden ab dem 1. Oktober 2017 im Eheregister beurkundet. Im Fall der Umwandlung erfolgt im Anschluss an die Erstbeurkundung direkt eine Folgebeurkundung Nr. 1, in der als Anlass der Beurkundung "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/ Jahr der Erstbeurkundung])" anzugeben ist. Technisch wird eine Anpassung der Leittexte im Eheregister voraussichtlich erst im Jahr 2018 möglich sein, so dass bis dahin die Leittexte "Ehefrau" und "Ehemann" im Eheregister für gleichgeschlechtliche Ehegatten hingenommen werden müssen. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister für Ehen gleichgeschlechtlicher Ehegatten und umgewandelte Ehen nach § 17a PStG sollten deshalb bis zur Änderung der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgestellt werden.

  8. Im Lebenspartnerschaftsregister wird die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Folgebeurkundung eingetragen (Anlass der Beurkundung, Standesamt, Datum der Wirksamkeit, Registernummer). Für das Lebenspartnerschaftsregister gilt § 5 Absatz 5 PStG.

  9. Der im Zusammenhang mit der Umwandlung (Eheschließung) nach § 17a PStG erforderliche Mitteilungsverkehr nach den §§ 58, 59 der Personenstandsverordnung (PStV) kann bis zur Anpassung des Datenaustauschformates XPersonenstand teilweise nur auf konventionellem Weg erfolgen. Ob Mitteilungen an ausländische Stellen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgen können, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kulturkreise im Einzelfall zu prüfen.

  10. Die erforderlichen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften und die Anpassung des Datenaustauschformates XPersonenstand und der Registerschnittstelle XPersonenstandsregister werden im Laufe des Jahres 2018 durchgeführt und treten voraussichtlich zum 1. November 2018 in Kraft.

  11. Anhängige Verfahren auf Begründung einer Lebenspartnerschaft können nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nur noch als Verfahren auf Vornahme einer Eheschließung fortgeführt werden.

  12. Dieses Schreiben aktualisiert das Bezugsschreiben.

Im Auftrag

Referat V II 1