Afghanistan
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Ägypten
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich führt jeder Ehegatte weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. In der behördlichen Praxis wird der Zusatz „Ehefrau des ...” angebracht.
Albanien
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung führt jeder den Namen, den er vor der Ehe führte.
Algerien
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Gewohnheitsrechtlich muss die Ehefrau ihrem Familiennamen den Familiennamen des Ehemannes mit dem Zusatz „verheiratete“ anfügen.
Die verwitwete Frau führt weiterhin ihren Mädchennamen mit dem Zusatz „verwitwete + Familienname des Ehemannes“.
Die geschiedene Frau führt ihren Mädchennamen ohne Zusatz.
Andorra
Gesetzliche Vorschriften über die Namensführung der Ehegatten sind nicht ersichtlich.
Angola
Bei der Eheschließung kann einer der Ehegatten erklären, dass er den Familiennamen des anderen annimmt. Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Gemeinsamer Familienname kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau sein.
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung muss der zuvor geführte Name wieder angenommen werden.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod behält der überlebende Ehegatte das Recht auf die Führung des Namens, solange er keine neue Ehe eingeht.
Antigua und Barbuda
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Äquatorialguinea
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Argentinien
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes anfügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod behält die verwitwete Frau ihren bisherigen Familiennamen. Sie kann beantragen, den angefügten Familiennamen des Ehemannes streichen zu lassen.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung führt die Ehefrau künftig ihren Geburtsnamen oder behält ihren bisherigen Namen.
Armenien
Aserbaidschan
Jeder Ehegatte kann weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen, den Familiennamen des anderen Ehegatten annehmen oder einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen bilden. Führt einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung bereits einen Doppelnamen, ist die Bildung eines gemeinsamen Doppelnamens ausgeschlossen. In welcher Form ein Familienname geführt wird (weiblich; männlich; geschlechtsunabhängig), ist im aserbaidschanischem Recht nicht kodifiziert. Verwaltungspraxis und Gewohnheitsrecht eröffnen folgende Möglichkeiten (am Beispiel eines Familiennamens mit der Namenswurzel "Mammad"):
Mammadov/a (a für Mädchen). Bei dem Suffix "ov/ova" handelt es um die russische Variante für Familiennamensendungen. Sie ist auch in Aserbaidschan nach wie vor üblich.
Mammadli (geschlechtsunabhängig)
Mammadzade oder Mammadzada (geschlechtsunabhängig)
Mammad (geschlechtsunabhängig)
Es besteht keine Verpflichtung zur Einheitlichkeit der Familiennamen in der Familie; Kinder können voneinander und/oder von den Eltern abweichende Nachnamen führen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod wird der bisherige Name beibehalten. Es kann der Name angenommen werden, der vor der Eheschließung geführt wurde.
Äthiopien
Beide Ehegatten behalten grundsätzlich die im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen. Während der Ehe kann die Ehefrau mit dem Namen ihres Mannes bezeichnet werden oder sich selbst so bezeichnen.
Bei gemischtnationalen Ehen kann sich der äthiopische Ehepartner durch einfache Erklärung dem Familiennamen des ausländischen Ehepartners anschließen.
Australien
Das australische Namensrecht unterliegt dem Common Law.
Jede Person kann jeden Namen führen und ohne behördliche Genehmigung den Namen ändern, sofern dies nicht zu betrügerischen Zwecken geschieht.
Es ist üblich, dass die Ehefrau den Namen ihres Ehemannes annimmt. Bei Eheschließungen werden grundsätzlich keine nach deutschem Recht gültigen Namenserklärungen abgegeben. Bezüglich der Namensführung von Ehegatten gilt der Grundsatz: „Erlaubt ist was gefällt“.
Gleiches gilt für die Namensführung nach Auflösung der Ehe.
Namensänderungen werden nicht beurkundet und finden somit keinen Eingang ins Eheregister.