Bahamas
Gesetzliche Vorschriften über die Namensführung der Ehegatten bestehen nicht.
Es wird nach britischem Recht verfahren.
Bahrain
Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Bangladesch
Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Üblicherweise behält die Ehefrau ihren Geburtsnamen. Die Ehefrau kann auch den Namen ihres Ehemannes annehmen, ihn voranstellen oder anfügen.
Barbados
Es ist üblich, dass die Ehegatten den Familiennamen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen führen.
Belarus
Belgien
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Beide Ehegatten können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen.
Belize
Gesetzliche Vorschriften über die Namensführung der Ehegatten bestehen nicht.
Die Ehegatten können durch den gewohnheitsrechtlichen Gebrauch einen gemeinsamen Familiennamen führen.
Gemeinsamer Familienname ist der Geburtsname des Mannes oder der Frau. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der Geburtsname wieder angenommen werden.
Benin
Das Namensrecht beruht auf dem alten Code Civil Francais, Stammesrecht und Gewohnheitsrecht.
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Sie können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
In der Regel führt die Ehefrau den Familiennamen des Mannes. Es ist jedoch auch nicht unüblich, den Geburtsnamen beizubehalten und dahinter „épouse/veuve Familienname des Mannes“ anzugeben.
Bhutan
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Bolivien, Plurinationaler Staat
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau kann gewohnheitsrechtlich ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes mit dem Zusatz „de“ anfügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau ihren bisherigen Familiennamen weiterverwenden.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung führt die Ehefrau künftig ihren Geburtsnamen; nur bei entsprechendem Ehevertrag oder durch Gerichtsbeschluss kann sie den Namen des Mannes weiterführen.
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Das Namensrecht ist nicht kodifiziert.
Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Jeder der Ehegatten kann seinem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen führen. Durch gemeinsame Erklärung kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung kann der voreheliche Name wieder angenommen werden.
Brasilien
Der Ehefrau ist bei der Eheschließung das Wahlrecht eingeräumt, an ihre Familiennamen die Familiennamen des Ehemannes anzufügen. In der Praxis ergeben sich hieraus folgende Wahlmöglichkeiten:
- Die Ehefrau kann ihren bzw. ihre Familiennamen beibehalten, ohne den bzw. die Namen des Mannes anzufügen. Eine Verpflichtung zur Führung des Mannesnamens oder eines Ehenamens besteht nicht.
- Die Ehefrau kann auch ausschließlich den bzw. die Familiennamen des Mannes annehmen.
- Die Ehefrau kann auch den bzw. die Familiennamen des Mannes anfügen. Die Hinzufügung kann mit oder ohne Zusatz von „de“ erfolgen.
Die Praxis lässt der Ehefrau einen weiten Spielraum; das Bestreben, zweifache Doppelnamen zu vermeiden (durch Weglassung des mütterlichen oder auch des väterlichen Familiennamens), setzt sich nicht immer durch.
Die Namensführung des Ehemannes ändert sich durch die Eheschließung nicht, es besteht aber ein Wahlrecht, die Namen der Frau anzunehmen oder den Familiennamen der Ehefrau seinem Namen anzufügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung ist für die Namensführung der Ehefrau im Urteil auszusprechen, dass sie wieder den Namen trägt, den sie vor der Eheschließung hatte oder dass sie – in bestimmten Fällen – den Namen des Mannes weiterführen darf.
Brunei Darussalam
Die Malayen – größter Teil der bruneiischen Bevölkerung – führen keinen Familiennamen.
Bei der nicht malayischen Bevölkerung führt gewohnheitsrechtlich jeder Ehegatte den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen weiter.
Bulgarien
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten.
Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder der Frau gemeinsamer Familienname. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung kann der voreheliche Familienname wieder angenommen werden.
Burkina Faso
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau behält zwar ihren Namen nach der Eheschließung, sie kann aber den Namen ihres Ehemannes im täglichen Leben führen. Einer besonderen Erklärung bedarf es hierfür nicht.
Burundi
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen.