Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Cabo Verde

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Jeder Ehegatte kann seinem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten anfügen.

Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung erlischt das Recht den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen.

Chile

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Im gesellschaftlichen Verkehr führt die Frau entweder nur den Familiennamen des Mannes oder fügt diesen unter Voranstellung von „de“ ihrem eigenen Namen hinzu. 

China

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Durch gemeinsame Erklärung wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren Geburtsnamen anfügen.

Von der Möglichkeit, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen, wird jedoch kaum Gebrauch gemacht.

Cookinseln

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor. 

Costa Rica

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Im gesellschaftlichen Verkehr kann die Ehefrau die Familiennamen des Ehemannes unter Voranstellung von „de“ ihrem eigenen Namen hinzufügen.

Côte d‘ Ivoire

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich führt jeder Ehegatte weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau kann gewohnheitsrechtlich ihrem eigenen Namen den Familiennamen des Mannes unter Voranstellung von „épruse“ hinzufügen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Die verwitwete Frau kann ihrem eigenen Namen den Familiennamen des Mannes unter Voranstellung von „veuve“ hinzufügen. Die geschiedene Frau führt ihren Mädchennamen ohne Zusatz.