Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Dänemark

Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Nachnamen.

Die Ehegatten können vor der beabsichtigten Eheschließung eine Namenserklärung abgeben, die mit dem Vollzug der Trauung wirksam wird oder eine nachträgliche Ehenamenswahl vornehmen.

Wünschen Ehegatten denselben Nachnamen, kann der eine Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten dessen Nachnamen annehmen. Dasselbe gilt für Personen, die nicht verheiratet sind, aber erklären, dass sie in einer eheähnlichen Beziehung leben, und die entweder zwei Jahre zusammen gelebt haben oder gemeinsame Kinder unter 18 Jahren haben, die diesen Namen als Nachnamen haben oder haben sollen.

Nachnamen, die in Dänemark von mehr als 2000 Personen getragen werden, sind nicht geschützt und können von jedermann angenommen werden. Nachnamen, die von weniger als 2000 Personen in Dänemark getragen werden, sind geschützt und können nicht von anderen Personen angenommen werden. Als Nachname kann, der Nachname der Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Ururgroßeltern angenommen werden. Auch ein bisheriger Mittelname kann zum Nachnamen bestimmt werden. Namen, die in Dänemark bisher nicht als Nachnamen geführt wurden, können als Nachname gewählt werden, es sei denn, sie könnten mit einem geschützten Nachnamen, einer Gesellschaft, einer Vereinigung, einer Wertmarke oder etwas ähnlichem oder einem allgemein bekannten Künstlernamen, einer allgemein bekannten ausländischen oder historischen Person verwechselt werden.

Dominica

Über die Namensführung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. 

Dominikanische Republik

Die Namensführung der Frau nach der Eheschließung unterliegt keinen strikten Regelungen. Die Frau kann ihren Namen behalten oder den ersten Nachnamen des Mannes mit einem „de“ verbunden ihrem ersten Nachnamen anfügen. Sie kann ebenso nur den Namen ihres Mannes annehmen oder ihren beiden Nachnamen den ersten Nachnamen ihres Mannes mit „de“ anfügen. Für eine Namensänderung ist lediglich die Vorlage der Heiratsurkunde bei der dominikanischen Behörde erforderlich.

Im Falle einer Scheidung, kann das Scheidungsurteil (oder ein späteres Urteil) der Frau die Führung des Namens des Mannes untersagen oder sie ermächtigen, ihn weiterhin zu führen.

Dschibuti

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.