Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Jamaika

Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.

Die Ehefrau kann diesem Namen ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen. 

Japan

Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der Geburtsname des Mannes oder der Frau gemeinsamer Familienname.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann der vor der Ehe geführte Name wieder angenommen werden.

Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung wird der vor der Eheschließung geführte Familienname wieder angenommen oder innerhalb von drei Monaten erklärt, dass der während der Ehe geführte Familienname beibehalten wird. 

Jemen

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. 

Jordanien

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt gewohnheitsrechtlich weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Im Alltagsgebrauch führt die verheiratete Frau in der Regel den Familiennamen des Ehemannes oder fügt diesen dem eigenen Familiennamen hinzu.