Pakistan
Das Namensrecht ist nicht kodifiziert. Es beruht auf den Traditionen der jeweiligen Religionsgemeinschaften und zeichnet sich durch besondere Flexibilität aus.
Jeder Ehegatte behält seine bisherigen Eigennamen und kann diese Namen jederzeit ändern.
Palau
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Panama
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau kann gewohnheitsrechtlich ihrem eigenen Namen den Familiennamen des Mannes unter Voranstellung von „de“ hinzufügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Die verwitwete Frau kann ihrem eigenen Namen den Familiennamen des Mannes unter Voranstellung von „viuda de“ hinzufügen. Die geschiedene Frau kann ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
Papua-Neuguinea
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Paraguay
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau kann gewohnheitsrechtlich den Familiennamen ihres Mannes benutzen und an ihren eigenen Namen anfügen. Der Ehemann kann den Familiennamen seiner Ehefrau dem eigenen hinzufügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau ihren bisherigen Familiennamen weiterverwenden.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung führt die Ehefrau künftig ihren Geburtsnamen.
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Beide Ehegatten können ihrem Familiennamen den Familiennamen des anderen Ehegatten anfügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod wird der bisherige Name beibehalten.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung kann der bisherige Name beibehalten werden, wenn der andere Ehegatte durch Erklärung vor dem Standesbeamten zustimmt oder das Gericht dieses Recht zuspricht, ansonsten wird der voreheliche Name wieder angenommen.