Salomonen
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Sambia
Gesetzliche Vorschriften über die Namensführung der Ehegatten bestehen nicht. Häufig wird nach den Sitten und Gebräuchen des jeweiligen Stammes verfahren oder nach den Grundsätzen des Common Law.
In der Regel wird ohne Mitwirkung der Ehegatten gewohnheitsrechtlich der Geburtsname des Mannes gemeinsamer Familienname. Jeder Ehegatte kann aber auch weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen führen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Die verwitwete Frau kann ihren vorehelichen Namen wieder annehmen. Der geschiedenen Frau kann durch Gerichtsbeschluss untersagt werden, den Namen ihres Mannes weiterzuführen, so dass sie ihren vorehelichen Namen wieder annehmen muss.
Samoa
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten.
Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird gewohnheitsrechtlich der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
San Marino
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich führt jeder Ehegatte weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann ihrem Familiennamen den Familiennamen des Mannes anfügen. In Personenstandsurkunden und amtlichen Registern wird dieser mit dem Zusatz „in“ (für „verheiratete“) eingetragen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod wird der bisherige Name beibehalten. In Personenstandsurkunden und amtlichen Registern wird der Zusatz „vedova“ (für „verwitwete“) eingetragen.
Nach der Auflösung der Ehe durch Scheidung führt die geschiedene Frau gewohnheitsrechtlich ausschließlich ihren eigenen Familiennamen.
São Tomé und Príncipe
Über die Namensführung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Saudi-Arabien
Rechtsvorschriften sind nicht vorhanden. Es herrscht der Brauch, dass eine ausländische Frau, solange sie keinen Sohn geboren hat, ihren Namen führt. Hat sie einen Sohn geboren, führt sie den Namen des Sohnes unter Voransetzung des Wortes „Mutter des ...”.
Schweden
Nachnamen werden ausschließlich auf Antrag vergeben. Die Namenswahl wird erst mit der Registrierung der Entscheidung wirksam. Für Ehegatten sieht das schwedische Recht keine Verpflichtung zur Wahl eines Ehenamens vor. Stattdessen gilt der Grundsatz, dass die Ehegatten ihren zuvor geführten Namen auch nach der Eheschließung behalten. Durch Antrag auf Namensänderung in Form einer einseitigen Erklärung kann ein Ehegatte den Nachnamen des anderen Ehegatten oder einen Doppel-Nachnamen erhalten. Eine Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob der angenommene Name durch eine frühere Eheschließung erworben worden war. Wird der Antrag spätestens am Tag der Eheschließung gestellt, gilt der Name als mit der Eheschließung erworben (§ 35 Abs. 4 NamG).
Der voreheliche Name kann jederzeit auf Antrag wieder angenommen werden.
Für schwedische Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark, Finnland oder Norwegen haben, gilt das Recht des Aufenthaltsstaates.
Schweiz
Senegal
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte behält seinen bei der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau ist aber gesetzlich berechtigt, den Familiennamen ihres Mannes zu führen. Dies gilt für die Ehezeit, als Witwe bis zur Wiederheirat und nach der Ehescheidung, wenn der Mann nicht widerspricht.
Serbien
Seychellen
Ohne Mitwirkung der Ehegatten wird aufgrund gesetzlicher Vorschrift der Geburtsname des Mannes gemeinsamer Familienname. Der Mädchenname einer verheirateten Frau wird stets dem Familiennamen des Ehemannes nachgestellt. Sie verliert ihren früheren Familiennamen nicht.
Nach dem Tode des Ehemannes führt sie wieder ihren Mädchennamen, wobei der Zusatz: „Witwe des ...“ angehängt wird. Nach der Scheidung oder gerichtlichen Trennung ist es ihr untersagt, den Familiennamen ihres früheren Ehemannes weiterhin zu führen.
Sierra Leone
Gesetzliche Vorschriften über die Führung eines gemeinsamen Familiennamens der Ehegatten bestehen nicht. Die Frau kann gewohnheitsrechtlich den Familiennamen des Mannes führen.
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung kann die Frau Ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
Für Eheschließungen nach Stammesrecht bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zur Namensführung.
Simbabwe
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Singapur
Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes.
- Muslime:
Jeder Ehegatte führt gewohnheitsrechtlich in der Regel weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten (wovon sehr selten Gebrauch gemacht wird) kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Familienamen voranstellen. - Inder (nichtmuslimisch):
Jeder Ehegatte führt in der Regel weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten (wovon sehr selten Gebrauch gemacht wird) kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden. - Chinesen (nichtmuslimisch):
Jeder Ehegatte führt in der Regel weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Beide Ehegatten können den Familiennamen des anderen Ehegatten voranstellen oder anfügen.
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen (wovon sehr selten Gebrauch gemacht wird). Gemeinsamer Familienname kann der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes oder ein aus dem zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen des Mannes und dem zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen der Frau zusammengesetzter Name sein. Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, kann diesem Namen seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.
Beliebige Namensänderungen sind auf Antrag beim Geburtenregister nach vorheriger Absichtserklärung („deed poll“) vor einem Anwalt möglich.
Slowakei
Slowenien
Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten. Jeder der Ehegatten kann seinem Namen den Namen des anderen Ehegatten hinzufügen.
Durch gemeinsame Erklärung können die Ehegatten den Familiennamen des Mannes oder der Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder ein Ehegatte nimmt bzw. beide Ehegatten nehmen den Familiennamen des anderen Ehegatten an und fügen diesem ihren eigenen Familiennamen hinzu.
Falls der Familienname aus mehr als zwei Wörtern zusammengesetzt ist, muss seitens der Ehegatten eine Erklärung über die Wahl des Familiennamens im Rechtsverkehr abgegeben werden. Der Familienname für den Rechtsverkehr kann aus zwei Worten aus den beiden Familiennamen, die die Ehegatten bis zur Eheschließung geführt haben, zusammengesetzt werden.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird der bisherige Name beibehalten. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung kann innerhalb von sechs Monaten auf Antrag der voreheliche Name wieder angenommen werden.
Somalia
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen.
Spanien
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Gewohnheitsrechtlich kann die Ehefrau ihrem ersten oder beiden Familiennamen den Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de“ hinzufügen.
Sri Lanka
Einheitliche Vorschriften über den Familiennamen der Ehegatten bestehen nicht. Die Namensführung richtet sich bei den einzelnen Bevölkerungsgruppen nach Stammesbräuchen und Gewohnheitsrecht.
St. Kitts und Nevis
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
St. Lucia
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
St. Vincent und die Grenadinen
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
St. Vincent und die Grenadinen
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Südafrika
Gewohnheitsrechtlich ist der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren Geburtsnamen oder ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen anfügen.
Eine Verpflichtung der Ehefrau den Namen anzunehmen besteht jedoch nicht; sie kann den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen beibehalten und diesem den Familiennamen des Ehemannes anfügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird der bisherige Name beibehalten. Die verwitwete Frau kann einen Familiennamen annehmen, den sie zu einem früheren Zeitpunkt getragen hat. Die geschiedene Frau kann ihren früheren Namen wieder annehmen oder ihren früher geführten Namen dem Ehenamen hinzufügen.
Sudan
Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Gewohnheitsrechtlich führt jeder Ehegatte weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Südsudan
Über die Namensführung liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor.
Suriname
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Swasiland
Gewohnheitsrechtlich ist der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung nimmt die Frau den Familiennamen an, den sie vor der Eheschließung getragen hat.
Syrien, Arabische Republik
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.
Die Ehefrau kann durch Erklärung vor Gericht den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung wird der bisherige Name beibehalten. Die Ehefrau kann, falls sie den Namen des Mannes führt, ihren Geburtsnamen wieder annehmen.