Gewohnheitsrechtlich ist der Geburtsname oder der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod kann die verwitwete Frau den Namen ihres verstorbenen Ehemannes bis zu einer erneuten Eheschließung weiterführen. Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung nimmt die Frau den Familiennamen an, den sie vor der Eheschließung getragen hat.
Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann ihrem Familiennamen den Familiennamen des Mannes voranstellen oder anfügen.
Gewohnheitsrechtlich können die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen führen. Durch gemeinsame Erklärung der Ehegatten wird der zur Zeit der Eheschließung geführte Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname. Die Ehefrau kann diesem Namen ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen.
Bei Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann die Ehefrau ihren Geburtsnamen wieder annehmen.
Nach türkischem Recht nimmt die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes an.