Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Bahamas

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Es kann auch einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Mutter-Vater-Name erhalten.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters oder eine Kombination aus beiden Familiennamen. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt durch Unterschrift des Vaters auf der Geburtsurkunde. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Bahrain

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Dem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann ein beliebiger Name gegeben werden.

Dem adoptierten Kind kann ein beliebiger Name gegeben werden.

Bangladesch

Das Namensrecht ist nicht kodifiziert und beruht grundsätzlich auf der Tradition der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Das Kind erhält, unabhängig davon, ob dessen Eltern miteinander verheiratet sind, wahlweise den Namen eines Elternteils, einen aus den Geburtsnamen der Eltern zusammengesetzten Namen oder einen frei bestimmbaren Namen.

Barbados

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter; bei Anerkennung der Vaterschaft führt das Kind den Familiennamen des Vaters.

Belarus

siehe Weißrussland

Belgien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter oder ihre beiden Familiennamen in der von den Eltern gewählten Reihenfolge, wobei von jedem Elternteil nur ein Familienname bestimmt werden kann. Wenn sich die Eltern über den Familiennamen des Kindes nicht einigen können oder keine Wahl treffen, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Die nachfolgenden gemeinsamen Kinder derselben Eltern erhalten denselben Familiennamen wie das erste Kind.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter, wenn die Vaterschaft nicht oder später anerkannt wird. Bei Anerkennung der Vaterschaft oder bei Einverständnis des Vaters und der Mutter erhält das Kind den Familiennamen nach o.a. Schema.

Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält die Namen des/der Annehmenden nach o.a. Schema.

Belize

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils hat keine Auswirkungen auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern erhält das Kind auf Antrag den Familiennamen des Vaters. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Benin

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters, wenn dieser unbekannt ist, den Familiennamen der Mutter.Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Bhutan

Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.

Bolivien, Plurinationaler Staat

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter- Name (erster Teil).

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter; sofern die Vaterschaft anerkannt ist, erhält es einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter- Name (erster Teil). Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nach o.a. Schema.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o.a. Schema.

Bosnien und Herzegowina

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt

  • den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern oder
  • wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter, wenn diese keinen gemeinsamen Familiennamen führen, oder
  • einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen oder kann einen Doppelnamen aus seinem Geburtsnamen und dem Namen des/der Annehmenden erhalten.

Botsuana

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter. Eine spätere Namensänderung der Mutter erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Brasilien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich einen zusammengesetzten Familiennamen, der aus dem Namen der Mutter und dem des Vaters (oder einem Teil der jeweiligen Namen) in der Reihenfolge Mutter-Vater-Name gebildet wird. Der Familienname des Kindes kann auch in der Reihenfolge Namen des Vaters und Namen der Mutter (wie in spanischsprachigen Ländern) gebildet werden. Auch Kombinationen aus den großelterlichen Namen (zur Wahrung der Namenstradition) und den Namen der Eltern sind möglich.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält gewohnheitsrechtlich oben beschriebenen zusammengesetzten Familiennamen, wenn die Vaterschaft anerkannt wurde. Ist die Vaterschaft nicht anerkannt, erhält es den Familiennamen der Mutter.

Bei der Namensgebung für Kinder können alle denkbaren Kombinationsmöglichkeiten der Namen genutzt werden. Ausweispapiere und Personenstandsurkunden enthalten stets die Namen beider Eltern, um die Abstammung des Namensträgers feststellen zu können.

Brunei Darussalam

Die Malayen - größter Teil der bruneiischen Bevölkerung - führen keinen Familiennamen.

Bei der nicht malayischen Bevölkerung erhält das Kind, unabhängig davon, ob dessen Eltern miteinander verheiratet sind, den Familiennamen des Vaters.

Bulgarien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen oder den Vatersnamen des Vaters. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist zu beachten.

Als Vatersnamen (Zwischennamen) erhält das Kind den Vornamen des Vaters, dem bei Knaben die Endung “-ow” oder “-ew”, bei Mädchen die Endung “-owa” oder “-ewa” angefügt wird, es sei denn, der Vorname des Vaters lässt die Anfügung dieser Suffixe nicht zu oder diese widersprechen den Namenstraditionen.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält, sofern kein Vater für das Kind bekannt ist, bei der Geburt zu seinem Vornamen die entsprechenden Namen der Mutter oder die Namen ihres Vaters als Zwischen- und Familiennamen. Nach Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erhält das Kind den Familiennamen oder den Vatersnamen des Vaters und als Vatersnamen (Zwischennamen) den Vornamen des Vaters wie o. a.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Eine Änderung des Vor-, Vaters- oder Familiennamens wird vom Gericht auf Grund eines schriftlichen Antrags der interessierten Personen zugelassen, wenn dieser verspottend, verunglimpfend, gesellschaftlich unangenehm ist oder sonstige triftige Gründe dies erfordern.

Burkina Faso

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt

  • den Familiennamen der Mutter, wenn der Vater nicht feststeht,
  • den Familiennamen des Vaters, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Burundi

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält nach Gewohnheitsrecht bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann den Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhalten. Durch eine spätere Eheschließung der Eltern kann sich der Name des Kindes ändern. War zunächst der Familienname der Mutter Kindesname, so kann nach der Eheschließung der Familienname des Vaters für das Kind bestimmt werden.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des Annehmenden.