Familienname des Kindes nach ausländischem Recht

Typ: Artikel

Jamaika

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Gerichtsbeschluss auf den Familiennamen des Kindes.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters; die Angabe des Vatersnamens durch die Mutter ist ausreichend. Bei Anerkennung der Vaterschaft erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des Kindes nicht. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Japan

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter.

Unterscheidet sich der Familienname des Kindes von dem seines Vaters oder seiner Mutter, kann das Kind mit Erlaubnis des Familiengerichts durch Anmeldung bei der Familienregisterbehörde den Familiennamen seines Vaters oder seiner Mutter annehmen.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.

Jemen

Das Kind erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters.

Zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird nicht unterschieden. Welchen Namen ein Kind erhält, bei dem keine wirksame Vaterschaft festgestellt wurde, ist nicht geregelt.

Jordanien

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters; die Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich.