Kambodscha
Die Namensführung der Kinder bestimmt sich nach dem Willen der Eltern.
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Namen des Vaters, gelegentlich den Namen der Mutter oder eine Kombination der elterlichen Familiennamen (nur nach gerichtlicher Bestätigung), selten den Vornamen des Großvaters väterlicherseits. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen desjenigen Elternteils, der das Kind anerkennt bzw. dessen Elternschaft festgestellt wird. Das Kind erhält den Familiennamen des Vaters, wenn beide das Kind anerkennen bzw. deren Elternschaft festgestellt wird oder wenn die Mutterschaft feststeht und der Vater das Kind anschließend anerkennt bzw. die Vaterschaft festgestellt wird.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden, wobei der Familienname des Vaters vorgeht. Das Kind kann durch entsprechende Erklärung seinen bisher geführten Familiennamen beibehalten.
Kamerun
Die Eltern haben das Recht, dem Kind jeden beliebigen Vor- und Familiennamen zu geben.
Kanada (Alberta)
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt:
- wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, entweder den gemeinsamen Familiennamen der Eltern oder wenn die Eltern dies gemeinsam wünschen, einen aus den Familiennamen des Vaters und dem Geburtsnamen der Mutter wahlweise mit oder ohne Bindestrich zusammengesetzten Namen oder den Geburtsnamen der Mutter;
- wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, entweder einen aus den Familiennamen der Eltern mit Bindestrich in alphabetischer Reihenfolge zusammengesetzten Namen oder wenn die Eltern dies gemeinsam wünschen, den Familiennamen entweder der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Familiennamen der Eltern mit oder ohne Bindestrich in beliebiger Reihenfolge zusammengesetzten Namen;
- wenn die Mutter bei der Geburtsanzeige eine Erklärung abgibt, die zum Ergebnis hat, dass ihr Ehemann nicht als Kindesvater gilt, den Geburtsnamen/Familiennamen der Mutter.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt:
- wenn nur die mütterliche Abstammung feststeht, den Familiennamen der Mutter;
- wenn die mütterliche und väterliche Abstammung feststeht und in den Personenstandsbüchern registriert ist, entsprechend dem Wunsch der Eltern entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Familiennamen der Eltern mit oder ohne Bindestrich in beliebiger Reihenfolge zusammengesetzten Namen.
Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur im Rahmen eines entsprechenden behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens auf den Familiennamen des Kindes.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden; es sei denn, das die Adoption aussprechende Gericht bestimmt etwas anderes.
Kanada (British Columbia)
Das Kind erhält, unabhängig davon, ob seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet gewesen sind oder nicht, folgenden Geburtsnamen:
Wenn die Geburt des Kindes von den Eltern gemeinsam angezeigt wird und die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen oder verschiedene Familiennamen haben und sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einig sind, erhält das Kind den von den Eltern gewünschten Geburtsnamen, der ggf. von dem gemeinsamen Familiennamen der Eltern abweichen kann. Zum Geburtsnamen des Kindes kann auch ein aus den Familiennamen der Eltern mit Bindestrich zusammengesetzter Name bestimmt werden. Haben beide Eltern oder hat ein Elternteil einen Doppelnamen als Familienname, so wird derjenige Bestandteil dieses Doppelnamens ausgewählt, der dem anderen Bestandteil alphabetisch vorangeht.
Wenn die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen haben, sich aber über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nicht einigen können, erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern zum Geburtsnamen.
Wenn die Eltern verschiedene Familiennamen haben und sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nicht einig sind, erhält das Kind einen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Geburtsnamen. Haben beide Eltern oder ein Elternteil einen Doppelnamen als Familiennamen, so wird derjenige Bestandteil dieses Doppelnamens ausgewählt, der dem anderen Bestandteil alphabetisch vorangeht.
Wird die Geburt des Kindes von einem Elternteil allein angezeigt, bestimmt dieser den Geburtsnamen des Kindes.
Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur im Rahmen eines entsprechenden behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens auf den Familiennamen des Kindes.
Das die Adoption aussprechende Gericht kann den Familiennamen des Angenommenen entsprechend dem Wunsch des/der Annehmenden ändern, jedoch, falls das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, nur mit Zustimmung des Kindes.
Kanada (Manitoba)
Das Kind erhält, unabhängig davon, ob seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet gewesen sind oder nicht, folgenden Geburtsnamen:
Wenn die Geburt des Kindes von einem Elternteil allein angezeigt wird, erhält das Kind den von dem anzeigenden Elternteil gewünschten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von den Eltern gemeinsam angezeigt wird und sie sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einig sind, erhält das Kind den von den Eltern gewünschten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von den Eltern gemeinsam angezeigt wird und sie sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nicht einig sind, erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es einen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von einer anderen Person als den Eltern angezeigt wird, erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es einen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Namen.
Falls nur ein Elternteil bekannt ist, erhält das Kind den Namen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur im Rahmen eines entsprechenden behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens auf den Familiennamen des Kindes.
Das adoptierte Kind nimmt den Familiennamen der Adoptierenden an, sofern nicht die Beibehaltung des Familiennamens durch die Adoptierenden beantragt wird.
Kanada (New Foundland)
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.
Kanada (Nova Scotia)
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt gewohnheitsrechtlich wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Geburtsnamen oder den aktuellen, vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen (Ehenamen) der Mutter oder den Familiennamen des Vaters. Die Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen.
Kanada (Ontario)
Das Kind erhält, unabhängig davon, ob seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet gewesen sind oder nicht, folgenden Geburtsnamen:
Wenn die Geburt des Kindes von einem Elternteil allein angezeigt wird, erhält das Kind den von dem anzeigenden Elternteil gewünschten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von den Kindeseltern gemeinsam angezeigt wird und sie sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einig sind, erhält das Kind den von den Eltern gewünschten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von den Eltern gemeinsam angezeigt wird und sie sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nicht einig sind, erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern; falls die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, einen aus den Familiennamen der Kindeseltern in alphabetische Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von einer anderen Person als den Eltern angezeigt wird, erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern; falls die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, einen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Namen.
Falls nur ein Elternteil bekannt ist, erhält das Kind den Namen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur im Rahmen eines entsprechenden behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens auf den Familiennamen des Kindes.
Das die Adoption aussprechende Gericht kann den Familiennamen des Angenommenen entsprechend dem Wunsch des Annehmenden ändern, jedoch, falls das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat - nur mit Zustimmung des Kindes.
Kanada (Québec)
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus zwei Namensbestandteilen der Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Mutter-Name oder Mutter-Vater-Name. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus zwei Namensbestandteilen der Geburtsnamen/Familiennamen der Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Mutter-Name oder Mutter-Vater-Name. Eine spätere Namensänderung der Person, dessen Namen das Kind führt, erstreckt sich auf den Familiennamen des minderjährigen Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das die Adoption aussprechende Gericht kann den Familiennamen des Angenommenen entsprechend dem Wunsch des Annehmenden ändern, wenn es nicht auf Antrag des Adoptierenden oder des Adoptierten entscheidet, ihm seinen ursprünglichen Namen zu belassen.
Kanada (Saskatchewan)
Das Kind erhält, unabhängig davon, ob seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet gewesen sind oder nicht, folgenden Geburtsnamen:
Wenn die Geburt des Kindes von einem Elternteil allein angezeigt wird, erhält das Kind den von dem anzeigenden Elternteil gewünschten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von den Eltern gemeinsam angezeigt wird und sie sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einig sind, erhält das Kind den von den Eltern gewünschten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von den Eltern gemeinsam angezeigt wird und sie sich über die Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nicht einig sind, erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, falls die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, einen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Namen.
Wenn die Geburt des Kindes von einer anderen Person als den Eltern angezeigt wird, erhält das Kind, falls die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen, den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält es einen aus den Familiennamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge mit Bindestrich zusammengesetzten Namen.
Falls nur ein Elternteil bekannt ist, erhält das Kind den Namen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich nur im Rahmen eines entsprechenden behördlichen/öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahrens auf den Familiennamen des Kindes.
Das die Adoption aussprechende Gericht kann den Familiennamen des Angenommenen entsprechend dem Wunsch des/der Annehmenden ändern, jedoch, falls das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, nur mit Zustimmung des Kindes.
Kasachstan
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Einigen sich die Eltern nicht, so entscheidet das Gericht. Als Vatersnamen (Zwischennamen) erhält das Kind den Vornamen des Vaters, dem bei Knaben die Endung "-witsch", bei Mädchen die Endung "-owna" angefügt wird. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es der Namensänderung zustimmen.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Einigen sich die Eltern nicht, so entscheidet das Gericht. Als Vatersnamen (Zwischennamen) erhält das Kind den Vornamen des Vaters; wenn die Vaterschaft nicht festgestellt wird, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter und einen nach fiktiven Angaben der Mutter gebildeten Vatersnamen. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nur auf Antrag und unter Mitwirkung des Standesamtes auf den Familiennamen des Kindes.
Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen. Auf Antrag und durch Gerichtsbeschluss kann es den Namen des/der Annehmenden erhalten.
Katar
Das Kind erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters.
Zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wird nicht unterschieden.
Kenia
Es existiert kein kodifiziertes Namensrecht. Die verschiedenen Ethnien, Afrikaner, Asiaten und Europäer, führen ihre Namen nach unterschiedlichen Regeln. Für Afrikaner gilt in der Regel, dass sich der Name aus einer Namenskette mit drei Teilen zusammensetzt (europäischer Vorname, Eigenname, Vatersname).
In der Regel erhält das Kind den Mittelnamen (Eigennamen) des Vaters als Vatersnamen. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstrecken sich auf den Familiennamen des Kindes durch Erklärung gegenüber der Passbehörde. Sofern kein Vater vorhanden ist, erhält das Kind den Mittelnamen der Mutter an letzter Stelle der Namenskette.
Ein adoptiertes Kind erhält den Namen, den der/die Annehmenden bestimmen.
Kirgisistan
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Dem Vatersnamen wird "uulu" oder "tegin" (Sohn von) bzw. "kysi" (Tochter von) hinzugefügt. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich durch Entscheidung der Vormundschafts- und Pflegschaftsorgane auf den Familiennamen des Kindes.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den aktuellen Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters oder wahlweise den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Dem Vatersnamen oder dem von der Mutter gewählten Vatersnamen wird "uulu" oder "tegin" (Sohn von) bzw. "kysi" (Tochter von) hinzugefügt. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des Kindes automatisch. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das adoptierte Kind erhält auf Antrag den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen.
Kiribati
Familien und Personen haben das Recht und die Freiheit einen Namen ihrer Wahl zu tragen.
Kolumbien
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält je nach Entscheidung der Eltern eine Kombination aus ihren jeweiligen ersten Familiennamensteilen.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und welches nicht vom Vater anerkannt ist, führt den Familiennamen der Mutter. Bei Anerkennung durch den Vater gelten die Regelungen zu den in der Ehe geborenen Kindern.
Es besteht keine Bindungswirkung für nachgeborene Kinder.
Komoren
Es sind weder gesetzliche Bestimmungen über die Namensführung bekannt noch liegen gesicherte Erkenntnisse hierüber vor.
Kongo
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters. Eine spätere Namensänderung ist nur durch Gerichtsbeschluss möglich.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen seines Vaters, wenn dieser das Kind anerkannt hat oder den Familiennamen des Mannes, der das Kind anstelle des leiblichen Vaters anerkannt hat. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung oder Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das adoptierte Kind kann den Namen des/der Annehmenden erhalten, seinen Familiennamen beibehalten oder einen Doppelnamen erhalten.
Kongo, Demokratische Republik
Das Kind erhält den von seinen Eltern bestimmten Namen. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet der Vater. Ist der Vater unbekannt oder bestreitet er die Vaterschaft, entscheidet die Mutter. Wird die Vaterschaft nach der Mutterschaft nachgewiesen, so kann der Vater einen von ihm bestimmten Namensteil beifügen. Hat das Kind das 15. Lebensjahr vollendet, so ist dafür sein Einverständnis erforderlich.
Der Adoptierte kann den Namen des Adoptierenden annehmen. Der Adoptierende kann den Namen des Adoptierten ändern, jedoch nur mit dessen Einverständnis, falls dieser das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Korea, Demokratische Volksrepublik
Das Kind erhält, unabhängig davon ob dessen Eltern miteinander verheiratet sind, bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.
Steht die Vaterschaft nicht fest, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter.
Korea, Republik
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters.
Sollte die Mutter das Familienoberhaupt sein und wird das Kind in das Familienregister der Mutter eingetragen, so erhält es ihren Namen. Das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer koreanischen Mutter kann in das Familienregister der Mutter eingetragen werden und erhält dann ihren Namen. Diese beiden Ausnahmen sind praktisch bedeutungslos, da koreanische Familien traditionsbezogen darauf achten, dass das Kind den Namen des Vaters führt.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen des Vaters. Die Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich. Ist der Vater unbekannt, erhält es den Familiennamen der Mutter.
Das adoptierte Kind behält seinen Familiennamen.
Kosovo
Die Eltern bestimmen einvernehmlich den Nachnamen des Kindes. Das Kind erwirbt den Nachnamen eines oder beider Elternteile. Die Eltern können ihren gemeinsamen Kindern keine verschiedenen Nachnamen geben.
Ist ein Elternteil nicht mehr am Leben oder unfähig, die elterliche Sorge und die Elternpflichten auszuüben, oder ist er unbekannt, setzt der andere Elternteil den Nachnamen des Kindes fest.
Das adoptierte Kind erwirbt den Namen des/der Annehmenden bzw. den einvernehmlich bestimmten Namen nach o.a. Regeln.
Kroatien
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind durch gemeinsame Erklärung der Eltern wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Namen der Eltern (ohne Bindestrich) zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Für weitere Kinder müssen neue Erklärungen abgegeben werden.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter, bei Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters oder einen aus den Namen der Eltern (ohne Bindestrich) zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Nach Legitimation oder durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des Kindes durch gemeinsame Erklärung der Eltern neu bestimmt werden. Nach Änderung des Sorgerechts kann der Familiennamen des Kindes mit Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils durch Erklärung beim Standesamt neu bestimmt werden. Ist das Kind älter als 10 Jahre, muss es mit der Namensänderung einverstanden sein.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder behält seinen Familiennamen.
Kuba
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt beide Familiennamen der Mutter; hat diese nur einen Namen, wird der Name wiederholt. Sofern die Vaterschaft anerkannt ist, erhält es einen aus den Geburtsnamen/Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) Mutter-Name (erster Teil).
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden nach den üblichen Regeln (Vater-Name plus Mutter-Name) oder behält seinen Familiennamen. Auf Antrag des/der Adoptierenden wird die Namensführung im Adoptionsdekret festgelegt.
Kuwait
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen des Vaters, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Sofern keine gerichtliche Feststellung des Vaters erfolgt, wird ein Fantasiename gegeben, in keinem Fall der Name der Mutter. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.