Uganda
Gesetzliche Vorschriften über den Familiennamen des Kindes bestehen nicht.
Das Kind erhält bei der Geburt nach Gewohnheitsrecht einen Namen, der von seinen Eltern oder einer sonst verantwortlichen Person bestimmt wird.
Ukraine
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Bei der Beantragung des ersten Inlandspasses (normalerweise mit 16 Jahren) kann das Kind erklären, den Namen des Elternteils anzunehmen, der nicht Familienname seiner Eltern ist.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen, den die Mutter eintragen lässt. Das kann ihr Geburtsname oder ihr aktueller Familienname sein, wenn die Vaterschaft anerkannt ist, kann es der Familienname des Vaters oder wahlweise der Familienname der Mutter oder des Vaters sein. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich nicht auf den Familiennamen des Kindes. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden. Ist das Kind 10 Jahre und älter, muss es der Namensänderung zustimmen.
Ungarn
Das Kind führt – auf Grund der Vereinbarung der Eltern – den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Alle während der Ehe geborenen gemeinsamen Kinder der verheirateten Eltern können nur den gleichen gemeinsamen Familiennamen führen. Die Kinder von Eltern, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, können nur diesen gemeinsamen Familiennamen der Eltern führen. Die Kinder von Eltern, die ihren eigenen Familiennamen führen, können auf Grund der Vereinbarung des Vaters und der Mutter die Familiennamen des Vaters und der Mutter verbinden. Der Familienname des Kindes darf höchstens zwei Teile haben.
Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich automatisch auf den Familiennamen des Kindes, wenn es jünger als 18 Jahre ist. Durch spätere Eheschließung der Eltern kann der Familienname des Kindes geändert werden, wenn die Vaterschaft anerkannt wird. Durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.
Uruguay
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen. Dies erfolgt üblicherweise in der Reihenfolge Vater-Name (erster Teil) - Mutter- Name (erster Teil). Es ist jedoch auch die umgekehrte Reihenfolge (Mutter-Name (erster Teil) - Vater-Name (erster Teil) möglich. In letzterem Fall wird vom Standesbeamten ein entsprechender Hinweis in der uruguayischen Geburtsurkunde eingetragen. Eine nachträgliche Namensänderung ist nicht möglich.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und dessen Vaterschaft geklärt ist, erhält bei der Geburt ebenfalls einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen nach dem gleichen Muster wie das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes nicht.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und dessen Vaterschaft nicht geklärt ist, erhält bei der Geburt den kompletten Familiennamen (beide Teile) der Mutter. Durch spätere Klärung der Vaterschaft ändert sich der Familienname des Kindes entsprechend dem vorgenannten Muster.
Das von einer Adoptivmutter und einem Adoptivvater adoptierte Kind erhält einen Familiennamen nach vorgenanntem Muster. Das von nur einem Adoptivelternteil adoptierte Kind erhält den kompletten Familiennamen des Annehmenden (beide Teile).
Usbekistan
Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter. Durch Erklärung kann ein vom Vornamen des Großvaters abgeleiteter Familienname bestimmt werden. Die einheitliche Namensführung von Geschwistern ist nicht zu beachten. Eine spätere Namensänderung der Eltern oder des namengebenden Elternteils erstreckt sich auf Antrag der/des Sorgeberechtigten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes auf dessen Familiennamen.
Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält den Familiennamen der Mutter; bei Anerkennung der Vaterschaft erhält es durch Erklärung der/des Sorgeberechtigten den Familiennamen des Vaters. Eine spätere Namensänderung der Person, deren Namen das Kind führt, erstreckt sich auf Antrag der/des Sorgeberechtigten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes auf dessen Familiennamen. Durch spätere Eheschließung der Eltern oder durch spätere Änderung des Sorgerechts ändert sich der Familienname des Kindes auf Antrag der/des Sorgeberechtigten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.