Selbstbestimmungsgesetz

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Selbstbestimmungsgesetz

Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) vom 19. Juni 2024 (BGBL I Nr. 206) in Kraft.

Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) vom 19. Juni 2024 (BGBL I Nr. 206) in Kraft. Damit wurde das Gesetz über die Änderung von Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) aufgehoben. Das Selbstbestimmungsgesetz macht es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen einfacher, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Die Änderung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt. Eine gerichtliche Entscheidung über die Antragstellung ist nicht mehr erforderlich.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetauftritten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums der Justiz.

Hinweise zur Vornamenswahl nach § 2 Absatz 3 SBGG

I. Wer den Geschlechtseintrag „männlich“ wählt, kann sich männlicher Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechter zugeordnet werden können, bedienen.

  • Möglich wären daher typisch männliche Vornamen wie „Markus“, „Stefan“ etc. aber auch Vornamen, die sowohl dem männlichen aus auch dem weiblichen Geschlechts zugeordnet werden können, wie „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ etc. sowie die Kombination von einem solchen Vornamen mit einem eindeutig männlichen Vornamen, d.h. „Kim Markus“, „Toni Stefan“, „Eike Karsten“ etc.
  • Nicht möglich wäre hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, wie etwa „Claudia“, „Anna“ etc. sowie eine Kombination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen, etwa „Markus Sabine“, „Stefan Claudia“ etc.

II. Wer den Geschlechtseintrag „weiblich“ wählt, kann sich weiblicher Vornamen oder solcher, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, bedienen.

  • Hier gilt spiegelbildlich dasselbe wie bei einem Geschlechtseintrag „männlich“, d.h. möglich sind weibliche Vornamen sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen und eine Kombination dessen, d.h. „Anna“, Claudia“ oder „Eike“, „Toni“, „Kim“, „Kai“ sowie „Anna Kim“, „Toni Claudia“ usw.
  • Nicht möglich hingegen wären eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, wie etwa „Markus“, „Stefan“ etc., auch nicht in Kombination mit einem dem weiblichen Geschlecht zugeordneten Vornamen, wie etwa „Sabine Markus“, „Claudia Stefan“ etc.

III. Wer den Geschlechtseintrag „divers“ wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl.

  • Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination ist hier möglich.

IV. Die Wahl eindeutig männlicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „weiblich“ und eindeutig weiblicher Vornamen zum Geschlechtseintrag „männlich“ ist nicht möglich.

  • s.o. Dies ist folglich auch nicht in Kombination mit einem beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen oder einem dem Geschlecht entsprechenden Vornamen möglich.

 

Stand: 24.09.2024