Nr. 12: Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe
Übereinkommen
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, in dem Wunsche, die Legitimation unehelicher Kinder sowie die Anerkennung und die Eintragung von Legitimationen, die im Ausland eingetreten sind, durch die Annahme einheitlicher Regeln zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Artikel 1
Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam.
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,
a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von den Ehegatten abstammt, die es legitimiert haben;
b) wenn die Ehe nach seinem Rechte nicht zustande gekommen oder nichtig und auf seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist;
c) wenn die Ehe nach seinem Rechte nicht zustande gekommen oder nichtig ist und ein Ehegatte diesem Staat angehört;
d) wenn das Kind von einem seiner Staatsangehörigen abstammt und diesem gegenüber ein Ehebruchskind ist.
Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.
Artikel 3
Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation kann unter anderen Voraussetzungen, als im Artikel 2 vorgesehen, nicht verneint werden, auch nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung.
Artikel 4
Entscheidungen, die in Streitigkeiten auf Grund eines nach dem Artikel 2 gemachten Vorbehalts ergehen, können nur auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend gemacht werden, in dem sie ergangen sind.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten, anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer in den Vertragsstaaten geltender Bestimmungen nicht entgegen, die für die Legitimation günstiger sind.
Artikel 6
Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den Standesbeamten/Zivilstandsbeamten eines Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden, so vermerkt dieser Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern, nachdem er selbst oder die Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist, festgestellt hat, daß
die in diesem Übereinkommen festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Eintragung der Legitimation darf von keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.
Abschnitt II
Artikel 7
Ist die Ehe in einem der Vertragsstaaten geschlossen worden und haben die Ehegatten erklärt, ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu haben, deren Geburtseintrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden ist, so macht der Standesbeamte/ Zivilstandsbeamte des Eheschließungsortes oder jede andere zuständige Behörde dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Ortes, wo der Geburtseintrag errichtet oder übertragen worden ist, unmittelbar oder auf diplomatischem Weg eine Mitteilung, um ihm die Anmerkung der Legitimation zu ermöglichen, die sich aus der Ehe ergeben könnte. Dieser Mitteilung sind die ihm zur Verfügung stehenden Belege beizufügen. Ist die Legitimation nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden, so ist die Mitteilung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder der sonst zuständigen Behörde zu machen.
Für die Mitteilungen sind mehrsprachige Formblätter/ Formulare zu verwenden; ein Muster davon ist diesem Übereinkommen als Anlage angeschlossen. Die Mitteilungen und die beigefügten Belege bedürfen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung/Legalisation.
Artikel 8
Die Auszüge aus dem Geburtenbuch/Geburtsregister eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.
Artikel 9
Die Anwendung dieses Abschnitts ist nicht auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten beschränkt.
Abschnitt III
Artikel 10
Im Sinne dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten in Kraft, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Staat, der die im Artikel 11 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 13
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich nicht verpflichte, den Abschnitt I dieses Übereinkommens anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach dem Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er sich verpflichte, auch den Abschnitt I anzuwenden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung tritt am dreißigsten Tage in Kraft, nachdem der Schweizerische Bundesrat die Notifikationsurkunde erhalten hat.
Artikel 14
Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinne des Absatzes 1 in Kenntnis.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheitsgebieten tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag in Kraft, nachdem der Schweizerische Bundesrat die Notifikationsurkunde erhalten hat.
Hat ein Staat eine Erklärung nach dem Absatz 2 abgegeben, so kann er später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf bestimmte in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden sei.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag außer Kraft, nachdem der Schweizerische Bundesrat die Notifikationsurkunde erhalten hat.
Artikel 16
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem das Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tage der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tage wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rom am 10. September 1970, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
für | in Kraft getreten am |
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Frankreich | 08.02.1976 |
Griechenland | 21.02.1987 |
Italien | 05.08.1978 |
Luxemburg | 10.08.1983 |
Niederlande | 31.07.1977 |
Österreich | 08.02.1976 |
Türkei | 02.05.1976 |