Nr. 23: Zusatzprotokoll zu dem am 4. September 1958 in Istanbul unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten - angenommen am 7. September 1988 in Salzburg von der Generalversammlung der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
Übereinkommen
Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten, in Anbetracht der Entwicklung in dem Bereich des Zivilstandswesens und in dem Bestreben, die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Mitteilungen daran anzupassen, sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Für die Übermittlung der Auskunft über die in Artikel 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 genannten Beurkundungen können die Staaten entweder die in Artikel 2 dieses Übereinkommens vorgesehenen Formblätter oder die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten Übereinkommen oder ein anderes hierfür von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ausgearbeitetes Muster verwenden.
- Wird der Postweg benutzt, müssen die Mitteilungen in verschlossenem Umschlag übersandt werden.
Artikel 2
- Werden die in Artikel 2 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgesehenen Formblätter verwendet, so sind diesen die im Anhang 10 zu diesem Protokoll aufgeführten Übersetzungen in die englische, spanische, griechische und portugiesische Sprache hinzuzufügen.
- Werden die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris und am 8. September 1976 in Wien unterzeichneten Übereinkommen verwendet, so ist der folgende Vermerk in den Sprachen der unveränderlichen Angaben des mehrsprachigen Auszugs anzubringen: »Dieser Auszug aus dem Eheregister/Todesregister wird als Mitteilung im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 4. September 1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten übersandt.« Der Vermerk kann entweder direkt auf dem verwendeten Muster des mehrsprachigen Auszugs oder auf einem an dem betreffenden Auszug angehefteten Zettel angebracht werden.
Artikel 3
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 4
- Dieses Protokoll tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
- Für den Staat, der das Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 5
Jeder Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 6
Die Bestimmungen des Artikels 7 des Übereinkommens vom 4. September 1958 gelten für die Festlegung des territorialen Anwendungsgebiets dieses Protokolls entsprechend.
Artikel 7
- Dieses Protokoll bleibt. auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
- Für den Staat, der das Übereinkommen vom 4. September 1958 kündigt, tritt dieses Protokoll gleichzeitig mit dem Übereinkommen außer Kraft.
Artikel 8
Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
- die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- jedes Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls;
- jede Erklärung über die territoriale Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Protokolls oder seine Rücknahme sowie das Datum, zu dem sie in Kraft tritt.
- Der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von jeder in Anwendung von Absatz 1 erfolgten Mitteilung.
- Bei Inkrafttreten dieses Protokolls wird eine beglaubigte Abschrift vom Schweizerischen Bundesrat an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Patras am 6. September 1989 in einer einzigen Urschrift in französischer Sprache, die in den Archiven des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen übersandt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auch dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zugeleitet.
Anhang
Übersetzung der in Artikel 2 des Übereinkommens vom 4. September 1958 vorgeschriebenen Formblätter in die englische, spanische, griechische und portugiesische Sprache:
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für | in Kraft getreten am | Fundstelle im BGBl. II |
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Belgien | 01.09.1997 | 1997 S. 1676 |
Bundesrepublik Deutschland | 01.01.1995 | 1994 S. 3828 |
Frankreich | 01.03.1991 | 1994 S. 3828 |
Italien | 01.05.1992 | 1994 S. 3828 |
Niederlande | 01.03.1991 | 1994 S. 3828 |
Österreich | 01.10.1991 | 1994 S. 3828 |
Spanien | 01.09.1994 | 1994 S. 3828 |
Annexe