Nr. 32: Übereinkommen über die Anerkennung eingetragener Lebenspartnerschaften

Typ: Übereinkommen





Hinweis:
Dieses Übereinkommen ist bisher nur von Spanien gezeichnet und ratifiziert, von Portugal gezeichnet aber noch nicht ratifiziert worden. Es ist daher noch nicht in Kraft getreten (vgl. Artikel 19 des Übereinkommens).

Bei dem nachfolgenden Text des Übereinkommens handelt es sich nicht um eine amtliche deutsche Fassung.

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, in dem Wunsch, die Anerkennung der Schließung, der Auflösung oder der Nichtigerklärung einer in einem anderen Staat eingetragenen Lebenspartnerschaft in einem Vertragsstaat zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“ eine Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung zwischen zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts, das von einer öffentlichen Behörde eingetragen wird, jedoch keine Ehe. 

Artikel 2

Vorbehaltlich Artikel 7 wird eine in einem Staat eingetragene Lebenspartnerschaft in den Vertragsstaaten als gültig anerkannt. 

Artikel 3

Vorbehaltlich Artikel 7 werden die zivilstandsrechtlichen Folgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die in dem Staat, in dem diese eingetragen wurde, gesetzlich vorgesehen und in den Artikeln 4 bis 6 aufgeführt sind, in den Vertragsstaaten anerkannt. 

Artikel 4

Soweit dies in dem Staat, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, gesetzlich vorgesehen ist, verhindert die Partnerschaft die Schließung einer Ehe oder einer neuen Partnerschaft mit einem Dritten durch einen der Partner. 

Artikel 5

  1. Bei einer zwischen Personen geschlossenen Partnerschaft, von denen mindestens eine die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats hat, wird die Erklärung der Partner über den Namen, den sie nach der Eintragung der Lebenspartnerschaft tragen werden, oder eines Partners über den Namen, den er nach der Eintragung der Lebenspartnerschaft tragen wird, anerkannt, sofern diese Erklärung in einem Vertragsstaat abgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner besitzt, oder in dem Vertragsstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes der Partner zum Zeitpunkt der Erklärung.

  2. Bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer Lebenspartnerschaft wird die Erklärung, mit der der Partner oder Ex-Partner, der Staatsangehöriger eines Vertragsstaats ist, einen zuvor getragenen Namen wieder annimmt oder sich entscheidet, den Namen zu behalten, den er während der Lebenspartnerschaft trug, in den Vertragsstaaten anerkannt, sofern sie in dem Vertragsstaat oder den einem der Vertragsstaaten abgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit dieser Partner oder Ex-Partner besitzt, oder im Vertragsstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Erklärung. 

Artikel 6

Lassen dieselben Partner Lebenspartnerschaften in mehreren Staaten eintragen, werden die in Artikel 4 und 5 genannten und in einem oder mehreren dieser Staaten gesetzlich vorgesehenen zivilstandsrechtlichen Folgen anerkannt, auch wenn diese Folgen nicht in allen diesen Staaten gesetzlich vorgesehen sind. 

Artikel 7

Ein Vertragsstaat kann nur aus einem der folgenden Gründe ablehnen, eine in einem anderen Staat eingetragene Lebenspartnerschaft anzuerkennen:

  1. zwischen den beiden Partnern besteht ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad, der nach dem Gesetz des ersuchten Staates die Schließung einer Lebenspartnerschaft oder Ehe zwischen verhindert hätte;
  2. zum Zeitpunkt der Willenserklärung vor der zuständigen Behörde war einer der Partner durch eine nicht aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft an einen Dritten gebunden;
  3. zum Zeitpunkt der Willenserklärung vor der zuständigen Behörde hatte einer der Partner das in dem ersuchten Staat gesetzlich erforderliche Mindestalter zur Schließung einer Lebenspartnerschaft oder, wenn dieser Staat nicht über die Institution der Lebenspartnerschaft verfügt, das erforderliche Mindestalter zur Eheschließung noch nicht erreicht;
  4. zum Zeitpunkt der Willenserklärung vor der zuständigen Behörde war einer der Partner geistig nicht in der Lage, der Lebenspartnerschaft zuzustimmen, oder hatte dieser nicht aus freiem Willen zugestimmt;
  5. zum Zeitpunkt der Willenserklärung vor der zuständigen Behörde hatte keiner der beiden Partner durch seine Staatsangehörigkeit oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz eine Bindung zu dem Staat, in dem die Eintragung erfolgte;
  6. die Anerkennung der Lebenspartnerschaft verstößt offenkundig gegen den Ordre public des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird. 

Artikel 8

  1. Die Vertragsstaaten erkennen die in demjenigen Staat, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, geschehene oder anerkannte Auflösung oder Nichtigerklärung einer Lebenspartnerschaft an, sofern sie die für diese Lebenspartnerschaft gemäß Artikel 2 bis 7 anerkannten Folgen berührt.
  2. Die Anerkennung nach Absatz 1 kann nur abgelehnt werden, wenn sie offenkundig gegen die Ordre public des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, verstößt. 

Artikel 9

  1. Der Vertragsstaat, in dem eine Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, stellt jedem der Partner eine gemäß Artikel 13 erstellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Partnerschaft aus.
  2. Der Vertragsstaat, in dem eine Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, stellt jedem der Ex-Partner eine gemäß Artikel 13 erstellte Bescheinigung über ihre Auflösung oder Nichtigerklärung aus.
  3. Der Vertragsstaat, in dem eine Lebenspartnerschaft eingetragen ist, kann jedem der Ex-Partner eine gemäß Artikel 13 erstellte Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Auflösung oder Nichtigerklärung dieser Lebenspartnerschaft in diesem Staat anerkannt wird. 

Artikel 10

  1. Trägt die Behörde eines Vertragsstaats eine Lebenspartnerschaft ein, in der mindestens einer der Partner die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, unterrichtet die Behörde, die die Eintragung der Lebenspartnerschaft vorgenommen hat, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b benannten Behörden eines solchen Staates darüber, indem sie ihnen die Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 übermittelt. Sie tut dies ebenfalls, wenn sie die Auflösung oder Nichtigerklärung dieser Lebenspartnerschaft anerkennt, indem sie diesen Behörden die Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 3 übermittelt.
  2. Die Behörde eines Vertragsstaats, in dem eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, unterrichtet die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b benannten Behörden, indem sie ihnen die Bescheinigung nach Artikel 9 Absatz 2 übermittelt. Die Vertragsstaaten, deren Behörden zu unterrichten sind, sind

    • der Staat, in dem die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde;
    • der Staat oder die Staaten, dessen oder deren Staatsangehörigkeit die Ex-Partner haben
    • der Staat oder die Staaten, in denen die Ex-Partner ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. 

Artikel 11

Ist dies im Anerkennungsstaat gesetzlich vorgesehen und unbeschadet der Gründe zur Nicht-Anerkennung nach Artikel 7 wird die Lebenspartnerschaft in die einschlägigen amtlichen Register dieses Staates eingetragen, ohne dass es dazu eines Verfahrens bedarf. Die für diese Eintragung erforderlichen Nachweise werden vom Recht dieses Staates bestimmt. 

Artikel 12

Unbeschadet Artikel 8 Absatz 2 wird die Auflösung oder Nichtigerklärung der Partnerschaft, die in dem Staat geschieht oder anerkannt wird, in dem diese eingetragen wurde, in die einschlägigen amtlichen Register eines anderen Staates eingetragen, sofern dies dort gesetzlich vorgesehen ist, ohne dass es dazu eines Verfahrens bedarf. Die für diese Eintragung erforderlichen Nachweise werden vom Recht dieses anderen Staates bestimmt. 

Artikel 13

  1. Die Bescheinigungen nach Artikel 9 werden gemäß den Mustern in Anlage 1 dieses Übereinkommens erstellt. Die unveränderlichen Angaben auf den Bescheinigungen sind mit Zahlenschlüsseln versehen, die in einer Liste in Anlage 2 dieses Übereinkommens aufgeführt sind. Die für die Bescheinigungen geltenden Vorschriften sind in Anlage 3 dieses Übereinkommens aufgeführt. Die Anlagen 1, 2 und 3 können durch einen mit einfacher Mehrheit von den Vertretern der Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und der Vertragsstaaten, die nicht Mitglied sind, getroffenen Beschluss geändert werden. Dieser Beschluss wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt und wird in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung wirksam.
  2. Bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens, seiner Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem hat jeder Vertragsstaat beim Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen die Übersetzung in seine Amtssprache oder Amtssprachen derjenigen Begriffe zu hinterlegen, die nach Anlage 3 dieses Übereinkommens auf den Bescheinigungen zu stehen haben. Diese Übersetzung bedarf der Zustimmung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen. Jede Änderung an dieser Übersetzung ist beim Generalsekretariat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zu hinterlegen und bedarf der Zustimmung durch das Büro der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
  3. Auf Ersuchen des Betroffenen fügt die Behörde, die eine Bescheinigung ausstellt, die Liste der in der Bescheinigung angeführten Zahlenschlüssel und ihre Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten bei, in dem oder in denen die Bescheinigung verwendet wird. Dieselbe Behörde kann auch eine Entschlüsselung vornehmen, indem sie die Bescheinigung in die Amtssprache oder die Amtssprachen der Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten übersetzt, in dem oder in denen sie verwendet wird.
  4. Jeder Betroffene kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates, in dem eine Bescheinigung verwendet wird, ersuchen, die Zahlenschlüssel in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Staates zu übersetzen oder eine Entschlüsselung der Bescheinigung vorzunehmen. 

Artikel 14

  1. Zur Anwendung der Artikel 2, 3, 4, 6, 8 und 9 gilt die Eintragung einer Lebenspartnerschaft, ihrer Auflösung oder ihrer Nichtigerklärung durch die Konsularbehörden eines Staates als in diesem Staat erfolgt.
  2. Zur Anwendung von Artikel 5 gilt eine vor den Konsularbehörden eines Vertragsstaats abgegebene Erklärung als in diesem Staat abgegeben.
  3. Absatz 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn die Konsularbehörde gemäß der Gesetzgebung des Entsendestaats für die Eintragung solcher Rechtsakte oder die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständig ist, sofern die Gesetze und Vorschriften des Wohnsitzstaates dazu nicht im Widerspruch stehen. 

Artikel 15

  1. Die Gültigkeit und die zivilstandsrechtlichen Folgen einer Lebenspartnerschaft, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für einen Staat eingetragen wurde, werden in diesem Staat anerkannt, wenn die vom Übereinkommen zur Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ausnahme von dieser Anerkennung wird in solchen Fällen gemacht, in denen diese die Gültigkeit von vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat vollzogenen Rechtsakten in Frage stellen würde.
  2. Die Auflösung oder Nichtigerklärung einer Lebenspartnerschaft, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für einen Staat eingetragen wurde, wird in diesem Staat gemäß Artikel 8 anerkannt, wenn die vom Übereinkommen zur Anerkennung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. 

Artikel 16

  1. Bei der Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt benennt jeder Staat gegebenenfalls die bei ihm gesetzlich vorgesehenen Einrichtungen, die der Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.
  2. Bei der Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt benennt jeder Staat die zuständige Behörde oder zuständigen Behörden

    • für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 9;
    • für die Versendung und Entgegennahme der Informationen nach Artikel 10;
    • für die Übersetzung der Schlüssel oder die Entschlüsselung gemäß Artikel 13 Absatz 4.
  3. Jede nachträglich gemäß Absatz 1 an den Bezeichnungen vorgenommene Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert und wird an dem Datum wirksam, das der ändernde Staat angibt.
  4. Jede nachträglich gemäß Absatz 2 an den Bezeichnungen vorgenommene Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert und wird ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung wirksam. 

Artikel 17

  1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zur Unterzeichnung auf.
  2. Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. 

Artikel 18

  1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.
  2. Die Beitrittsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. 

Artikel 19

  1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
  2. Für den Staat, der das Übereinkommen nach dessen Inkrafttreten ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, wird dieses am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wirksam. 

Artikel 20

  1. Bei der Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder beim Beitritt kann jeder Staat sich das Recht vorbehalten,

    • das Übereinkommen nicht auf zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts abgeschlossene eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden;
    • die Anwendung von Artikel 2 auszuschließen;
    • die Anwendung von Artikel 5 auszuschließen;
    • eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 1 den Namen seines Staatsangehörigen betreffend nur dann anzuerkennen, wenn sie im Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes der Partner abgegeben wird und wenn einer der Partner die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.
  2. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
  3. Jeder Staat kann einen von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert und wird am ersten Tag des vierten Monats nach Eingang dieser Notifikation wirksam. 

Artikel 21

  1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle oder auf einzelne der Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt.
  2. Jede unter Anwendung von Absatz 1 abgegebene Erklärung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert. Sie wird mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den besagten Staat oder nachträglich am ersten Tag des vierten Monats nach Eingang der Notifikation wirksam.
  3. Jede unter Anwendung von Absatz 1 abgegebene Erklärung kann durch eine Notifikation an den Schweizerischen Bundesrat zurückgenommen werden. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Eingang dieser Notifikation für das benannte Hoheitsgebiet außer Kraft. 

Artikel 22

  1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
  2. Jeder Staat, der Partei dieses Übereinkommens ist, kann jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für ihn jederzeit dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert und wird am ersten Tag des vierten Monats nach Eingang dieser Notifikation wirksam. Zwischen den anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft. 

Artikel 23

  1. Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und jedem anderem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

    • jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
    • jedes Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens;
    • jeden in Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 getroffenen Beschluss mit dem Datum, an dem dieser wirksam wird;
    • jeden in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 und 2 erfolgte Benennung und jede nachträgliche Änderung mit dem Datum, an dem die Änderung wirksam wird;
    • jeden in Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 angebrachten Vorbehalt oder dessen Rücknahme mit dem Datum, an dem diese Rücknahme wirksam wird;
    • jede in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 abgegebene Erklärung oder deren Rücknahme mit dem Datum, an dem die Erklärung oder die Rücknahme wirksam wird;
    • jeden in Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 vorgenommene Kündigung mit dem Datum, an dem diese wirksam wird;
  2. Der Schweizerische Bundesrat unterrichtet den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen über jede Notifikation, die in Anwendung von Absatz 1 erfolgt.
  3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens übermittelt der Schweizerische Bundesrat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu München am 5. September 2007, in einer Urschrift in französischer Sprache, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen und den Beitrittsstaaten auf diplomatischem Weg zugeleitet. Eine beglaubigte Abschrift wird ebenfalls dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen zugeleitet.